Halten und Parken auf Gehwegen
Ebenso weisen wir darauf hin, dass nach der Straßenverkehrsordnung das Halten, und damit auch das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen auf der Fahrbahn verboten ist. Um eine enge Straßenstelle handelt es sich dann, wenn ein Fahrzeug höchstzulässige Breite mit je einem seitlichen Sicherheitsabstand nicht mehr an einem auf der Fahrbahn haltenden bzw. parkenden Fahrzeug vorbei fahren kann, i.d.R. wird dies etwas ein Abstand von ca. 3 - 3,5 Metern sein. Das heißt im günstigsten Falle: wenn eine Restfahrbahnbreite von 3 Metern nicht mehr gegeben ist, ist das Halten und Parken auf der Fahrbahn - auch dort, wo es nicht durch gesondertes Verkehrszeichen verboten ist - nach der Straßenverkehrsordnung verboten. Da immer wieder zu beobachten ist, dass sich die Bevölkerung nicht hieran hält, bitten wir eindringlich darum, diese Regelung - im Sinne eines gemeinsamen Miteinanders - einzuhalten.
Wir behalten uns für die Zukunft entsprechende Kontrollen vor. Verstöße stellen eine Ornungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Ihr Ordnungsamt
Stadtverwaltung Herbstein
Herr Lang
Marktplatz 7
36358 Herbstein
Telefon: 0 66 43 / 96 00 - 15
- Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt Nr: 32.2009 -