Tollwut in der Gemarkung Herbstein gilt als erloschen


Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen Tollwut vom 11. April 2001 (BGBI. I. S. 598) in der jeweils gültigen Fassung, gilt die Tollwut in folgenden Gemarkungen als erloschen:

Stadt Herbstein
- Altenschlirf - Herbstein - Lanzenhain - Rixfeld - Schadges - Schlechtenwegen - Steinfurt - Stockhausen -

Der "Gefährdete Bezirk" wird hiermit aufgehoben.

AZ: 19 b 26/49 Er

Der Landrat des Vogelsbergkreises
- Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz -
(Marx) Landrat

- Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt Nr: 19.2008 -
 
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