Tollwut in der Gemarkung Herbstein gilt als erloschen
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen Tollwut vom 11. April 2001 (BGBI. I. S. 598) in der jeweils gültigen Fassung, gilt die Tollwut in folgenden Gemarkungen als erloschen:
Stadt Herbstein
- Altenschlirf - Herbstein - Lanzenhain - Rixfeld - Schadges - Schlechtenwegen - Steinfurt - Stockhausen -
Der "Gefährdete Bezirk" wird hiermit aufgehoben.
AZ: 19 b 26/49 Er
Der Landrat des Vogelsbergkreises
- Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz -
(Marx) Landrat
- Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt Nr: 19.2008 -