Winterdienst
Schneeräumung und Streuung bei Eisglätte
Wir weisen darauf hin, dass eine Pflicht zur Räumung und Streuung der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte besteht.
Nach der Straßenreinigungssatzung sind bei Schneefall und Eisglätte die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee und Eis zu befreien, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die von Schnee und Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gewfläche gewährleistet ist.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder aufgetauter Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
Soweit Ablagerungen des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraums nicht zumutbar ist, darf der Schnee auf Verkehrsflächen so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Abflussrinne müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Als Streumaterial bei Glätte sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall und eintretender Eisglätte jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind
In 2012 sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
im Jahr 2011 die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.