Kurbeitragssatzung der Stadt Herbstein
Aufgrund des §5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBI. I S. 170), geändert am 23. Dezember 1999 (GVBI. 2000 I S. 2), in Verbindung mit §§1,13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225) zuletzt geändert am 17. Dezember 1998 (GVBI. I S. 562, 575), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein in der Sitzung vom 18.10.2001 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitragssatzes beschlossen:
§ 1 - Erhebung eines Kurbeitrages
1. Die Stadt Herbstein, Stadtteil Herbstein ist Luftkurort und Heilbad.
2. Die Stadt Herbstein erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentliche Abgabe.
3. Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§2 - Erhebungsgebiet
1. Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet von Herbstein-Mitte (Gemarkung Herbstein).
§ 3 - Beitragspflichtiger Personenkreis
1. Der Beitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
2. Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet nicht den Mittel- oder Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig ob er hier Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung ist.
3. Beitragspflichtig ist ferner jeder Ortsfremde, der Kureinrichtungen benutzt oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne im Erhebungsgebiet Wohnung zu nehmen.
§ 4 - Befreiung von der Beitragspflicht
1. Von der Entrichtung des Kurbeitrages ist befreit:
a) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
b) Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten
c) Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Familien unentgeltliche Aufnahme finden. Hierzu zählen insbesondere Familienangehörige
d) Gäste in Jugendherbergen, Jugendlagern und Wanderheimen
e) Personen, die sich in Akutkrankenhäusern oder Regelversorgung (jeweils gültige Fassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) aufhalten
f) Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen
2. Die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 b - e entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen wird.
3. Die Befreiung nach Abs. 1 tritt nur ein, wenn der Beitragspflichtige das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch entsprechende Angaben auf dem Meldeformular wahrheitsgemäß darlegt.
4. Von der Entrichtung des Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
a) Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des §27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bzw. Pflegehilfe im Sinne des §68 des Bundessozialhilfegesetzes zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen.
5. Anträge nach Abs. 4 sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck bei der Stadtverwaltung einzureichen.
§ 5 - Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
1. Die Beitragspflicht nach §3 beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag. In den Fällen des §3 Abs. 3 beginnt und endet die Beitragspflicht mit der Inanspruchnahme der dort genannten Kurmittel.
2. Die Beitragsschuld entsteht am Tag der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am selben Tag fällig. Im Falle des §6 Abs. 4 ist sie mit der Zustellung des Beischeides fällig.
3. Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach §11.1 Verpflichteten (Vermieter) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadtkasse zu entrichten.
§ 6 - Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
1. Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag 0,80 Euro. Für Kinder von 6 bis 16 Jahren 0,40 Euro.
2. An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein Tag, wobei der Abreisetag nicht berechnet wird. Die Kurtaxe wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Kalenderjahr mit dem vorstehenden Satz, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 3 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird die Kurabgabe nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 3 erhoben.
3. Der Kurbeitrag wird bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von 42 Tagen innerhalb eines Jahres erhoben, bei einer Familie jedoch höchstens 84 Tage.
4. Ortsfremde, die ohne im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind, werden zu einem im Kalenderjahr zu entrichtenden Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurkarte entsprechend §6.3 herangezogen, unabhängig von der Dauer und der Häufigkeit der Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet. Die Beitragsschuld entsteht zum 01.01. eines jeden Jahres bzw. mit dem Tag, an dem ein ortsfremder beitragspflichtiger Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit wird.
§ 7 - Ermäßigung des Beitrages
Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für:
1. Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70% im Sinne des §1 des Schwerbehindertengesetzes und Blinde. Die Ermäßigung beträgt 50 von Hundert.
2. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten im Sinne §39 des Bundessozialhilfegesetzes mit mindestens 70 von Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel gebraucht. Die Ermäßigung beträgt 50 von Hundert.
3. Der Antrag nach Abs. 1-2 ist auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck bei der Stadt Herbstein einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist nachzuweisen.
4. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen. Die Ermäßigung beträgt 50 von Hundert.
5. Soweit es die besonderen Belange des Kurortes rechtfertigen, kann die Stadt Herbstein Sondervereinbarungen über die Einziehung und die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von der Erhebung ganz oder teilweise absehen.
§ 8 - Erstattung des Kurbeitrages
Wird der Aufenthalt eines Kurbeitragspflichtigen vorzeitig abgebrochen, so wird auf Antrag gegen Vorlage der Kurtaxe und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der entrichtete Kurbeitrag anteilmäßig erstattet. Die Stadtverwaltung vermerkt die Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf der Kurkarte. Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kur abgebrochen worden ist, bei der Stadtverwaltung eingegangen sein, andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückzahlung.
§ 9 - Kurkarte
1. Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichtung des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach §1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte wird von der Kurverwaltung / Beherbergungsbetrieb, mit Ausnahme §6.4 ausgestellt.
2. Die Kurkarte enthält die Angaben der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
3. die Kurkarte ist bei Benutzung der Kureinrichtungen und der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei mißbräüchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadt Herbstein ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten einzuziehen.
4. Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist bei der Stadtverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzleistung wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
§ 10 - Aufzeichnungs- und Meldepflicht i.V. mit §§ 26 u. 27 HMG.
1. Die Betreiber von Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Hierbei sind die vorgeschriebenen Meldeformulare zu verwenden.
2. Der Ortsfremde ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben.
3. Die vorgeschriebenen Meldeformulare sind unter Angabe des An- und Abreisetages des Gastes binnen einer Woche vom Wohnungsgeber der Stadtverwaltung zuzustellen. Die Stadt Herbstein kann die Meldeformulare zur Verfügung stellen.
4. Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§4 KAG in Verbindung mit §169 AO).
5. Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremd im Sinne des §3 Abs. 2, so hat er die Meldung nach Abs. 1 bis 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Abs. 4.
6. Die Wohnungsgeber erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung / Ordnung, die sie ihren Gästen durch Aushang an einer geeigneten Stelle bekanntzugeben haben.
§ 11 - Haftung (Einziehung und Abführung)
1. Die nach §10 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach §6 Abs. 4 ein Kurbeitragsbescheid ergeht, den Kurbeitrag von den zahlungspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadtkasse abzuführen. Die Wohnungsgeber haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Neben dem Beitragspflichtigen haften die Wohnungsgeber gesamtschuldnerisch für die Bezahlung des Beitrages. Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung besonders auszuweisen.
2. Die im Laufe eine Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadtkasse abzuführen.
3. Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare (Kurkarten) werden dem Meldepflichtigen (Vermieter) mit einem Betrag von 200,00 Euro in Rechnung gestellt.
§ 12 - Straf - und Bußgeldbestimmungen
1. Gemäß §5 KAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafen bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen:
a) einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
b) eine Gemeinde oder einem Landkreis pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. Bereits der Versuch ist strafbar.
2. Ordnungswidrig handelt gemäß §5 KAG, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen, eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
3. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
b) den Vorschriften einer Abgabesatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnung oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt, und es dadurch ermöglicht Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
4. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro (zehntausend) geahndet werden.
5. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Herbstein.
§ 13 - Rechtmittel
Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
§ 14 - Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Satzung tritt ab 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Herbstein über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 20.08.1987 außer Kraft.
Herbstein, 14.11.2001 - Der Magistrat der Stadt Herbstein - gez. Ziegler - Bürgermeister