Bauleitplanung der Stadt Herbstein, Kernstadt
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hessenstraße"
Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß §10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein hat in ihrer Sitzung am 23.09.2010 den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hessenstraße" in der Kernstadt gemäß §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V. m §9 Abs. 4 BauGB, §5 HGO und § 81 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) als Satzung beschlossen sowie die Begründung und den Umweltbericht hierzu gebilligt. Der Bebauungsplan ist gemäß §8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Geltungsbereich ist in einer Übersichtsskizze zu entnehmen.
Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Gemäß §10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hessenstraße" mit integrierter Gestaltungssatzung und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichts hierzu sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §10 Abs. 4 BauGB werden während der üblichen Dienststunden in der
Stadtverwaltung Herbstein
Rathaus
Marktplatz 7
36358 Herbstein
Bauabteilung
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Gemäß §10 Abs. 4 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß §215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß §215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschrift des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt "Herbsteiner Nachrichten" - NR. 05-2011 -
