Bauleitplanung der Stadt Herbstein, Kernstadt


Flächennutzungsplanänderung im Bereich "Gewerbegebiet Hessenstraße"
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß §6 Abs. 5 BauGB

Gemäß §6 BauGB wurde vom Regierungspräsidium in Gießen die von der Stadtverordnetenversammlung am 23.09.2010 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hessenstraße" in der Kernstadt mit Schreiben vom 19.10.2010 eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen am 22.10.2010, zur Genehmigung vorgelegt.

Das Regierungspräsidium Gießen hat die Flächennutzungsplanänderung geprüft und mit Schreiben vom 11.01.2011, Az.: III 32-61d 04/01 -Herbstein-01(15) genehmigt.
Der Geltungsbereich ist in einer Übersichtsskizze zu entnehmen.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß §6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes in der Kernstadt und die Begründung sowie den Umweltbericht dazu ab diesem Tag in der

Stadtverwaltung Herbstein
Rathaus
Marktplatz 7
36358 Herbstein
Bauabteilung

während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß §6 Abs. 5 Satz 3 BauGB wird der Flächennutzungsplanänderung eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß §215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß §215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt "Herbsteiner Nachrichten" - NR. 04-2011 -



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