Planfeststellungsverfahren zur Vertiefung des Kalksteinbruchs Großenlüder
- Antrag auf Ergänzung der Planfeststellung vom 30.04.1999
hier: Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Abs. 3. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
I.
Vorhaben der Zement- und Kalkwerke Otterbein GmbH & Co. KG, Großenlüder-Müs
Die Firma Zement- und Kalkwerke Otterbein GmbH & Co. KG mit Sitz in Großenlüder-Müs baus das Muschelkalkvorkommen östlich von Müs ab. Der im Landkreis Fulda in den Gemarkungen Müs und Großenlüder gelegene Steinbruch wird auf Grundlage des RP Kassel erteilten Planfeststellungsbeschlusses vom 30.04.1999 (Az.: 42.2/Hef-P1649) betrieben.
Der Unternehmer beantragt die Vertiefung des Steinbruchs von derzeit 272 m üNN auf 250 m üNN und auf einer Teilfläche am Uffhäuser Pfad von 310 m üNN auf 290 m üNN innerhalb des bisherigen Abbaubereichs ohne die Beanspruchung zusätzlicher Grundflächen. Dies bedeutet eine zeitliche Verlängerung des Abbaubetriebs um ca. 3 Jahre und eine zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels, dessen Ruhewasserspiegel bei ca. 294 m üNN liegt.
Am 22.05.2007 wurden Unterlagen zu allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3e UVPG eingereicht. Die Vorprüfung ergab, dass für das beabsichtigte Vorhaben mit dem Zulassungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich die Vorhaben auswirken, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.
Von daher werden die Antragsunterlagen in folgenden Kommunen ausgelegt:
- Gemeinde Großenlüder, St.-Georg-Straße 2, 36137 Großenlüder
- Gemeinde Bad Salzschlirf, Fuldaer Straße 2, 36364 Bad Salzschlirf
- Stadt Herbstein, Marktplatz 7, 36358 Herbstein
- Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Straße 11, 36367 Wartenberg-Angergsbach
II.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 06.06.2011 - bis einschließlich zum 05.07.2011 bei dem
Magistrat der Stadt Herbstein
Marktplatz 7
36358 Herbstein
Rathaus 2. Stock, Zimmer: 10
während der Dienststunden von
Montag - Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 18:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr,
sowie außerhalb der Dienststunden nach vorheriger Vereinbarung, zu allgemeinen Einsichtnahme aus.
Hinweise:
1. Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 19.07.2011, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten entweder bei den auslegenden Städten und Gemeinden oder beim Regierungspräsidium Kassel, Derzernat 31.1 - Grundwasserschutz/Wasserversorgung, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, möglich. Die Erhebung von Einwändungen in elektronischer Form (e-Mail) ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titel beruhen.
Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.
Bei Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragsteller oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin / ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin / Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin / Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlautenden Einwendungen genannt werden.
Vertreterin / Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen und ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).
2. Durch diese ortsübliche Bekanntmachung werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung der Pläne der Zement- und Kalkwerke Otterbein GmbH & Co. KG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 19.07.2011 (Ende der Einwendungsfrist) zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.1 - Grundwasserschutz/Wasserversorgung, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld zu richten. Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 31.1 - Grundwasserschutz/Wasserversorgung, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, (Telefon: 06621/406-742) erhältlich. Bis zum Abschluss der Einwendungsfrist, d.h. bis zum 19.07.2011 können dem Regierungspräsidium Kassel zu den Vorhaben Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, weil die Erhebung von Einwendungen nur schriftlich oder zur Niederschrift möglich ist.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, welche Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dies gilt insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zu Suche nach Einigungsmöglichkeiten dienlich sein kann. Findet ein solcher Erörterungstermin statt, wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterunstermin benachrichtigt.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).
5. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).
6. Über die Zulässigkeit der geplanten Vertiefung des Kalksteinbruchs Großenlüder wird durch Planfeststellungsbeschluss/wasserrechtliche Erlaubnis entschieden.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG dient und bei der Bekanntmachung und Auslegung den Anforderungen des § 9 Abs. 1a und 1b UVPG Rechnung getragen wird.
8. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Herbstein, den 17.05.2011
gez. B. Ziegler
Bürgermeister
- Auszug aus dem amtl. Mitteilungsblatt Nr: 21.2011