Gebührenordnung für die Turnhalle der Stadt Herbstein


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBI. I Seite 757), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I Seite 125) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBI. I Seite 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein in ihrer Sitzung vom 30.10.2008 nachstehende Gebührenordnung für die Turnhalle der Stadt Herbstein erlassen:


§ 1 Benutzungsgebühren

1. Die Benutzung der Turnhalle der Stadt Herbstein ist gebührenpflichtig.
2. Der Vogelsbergkreis zahlt der Stadt Herbstein 60% der Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gemäß des Vertrages der Stadt Herbstein und dem Vogelsbergkreis vom 10. April 2005.
3. Die Benutzungsgebühr beträgt für den Vereinssport je angefangene Stunde 2,00 Euro.
4. Die Benutzungsgebühr nach Nr. 3 versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Die Abrechnungen mit dem Vogelsbergkreis erfolgen vierteljährlich.
6. Die Abrechnung für den Vereinssport erfolgt jährlich.

§ 2 Verfahren bei Nichtzahlung
Rückstände Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Herbstein, den 30.10.2008

Magistrat der Stadt Herbstein
i. V. Kokesch
1. Stadtrat
Siegel


 
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