Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juni 2007 (BGBI.IS. 1206)
Planfeststellung für den Ausbau der Bundesstraße 275 zwischen dem Rixfelder Kreuz und der Einmündung in die K 84, von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+690, entspricht Straßen-km 0,350 (NK 5422 014) bis Straßen-km 0,400 (NK 5322 003):
hier: wesentliche Planänderungen zur ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2001
Für die Straßenbaumaßnahme ist die Inanspruchnahme von Grundstücken in den folgenden Bereichen notwendig:
Im Bereich der Stadt Herbstein:
in der Gemarkung Rixfeld, Flur 3, 11, 12 verschiedene Grundstücke
Im Bereich der Stadt Lauterbach:
in der Gemarkung Frischborn, Flur 28, 32, 33 verschiedene Grundstücke
I.
Für den Ausbau der Bundesstraße 275 zwischen dem Rixfelder Kreuz und der Einmündung in die K 84 wurde erstmals im Jahr 2001 auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Schotten das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Planungsunterlagen haben daraufhin in der Stadtverwaltung Lauterbach und der Stadtverwaltung Herbstein entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Einsicht ausgelegen. Es bestand die Möglichkeit Einwendungen zu erheben. Die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen beinhalteten insgesamt die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben, so dass von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen werden konnte. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbehörde mit Bericht vom 11. März 2002 die landesbehördliche Stellungnahme vorgelegt.
Aufgrund des erfolgten Zeitablaufs seit der Antragstellung im Jahre 2001 war eine Überarbeitung und Aktualisierung der Planung, insbesondere für den Naturschutzbereich (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Aktualisierung der Bestandserfassung von Biotoptypen, Flora und Fauna), notwendig geworden.
Die Änderungen der technischen Gestaltung der Baumaßnahme beschränken sich auf die Einbringung von zusätzlichen Ausgleichsflächen, die Verlegung der geplanten Wirtschaftswegezufahrt bei Station 0+040 sowie der Ergänzung des Leitungsbestandes. Darüber hinaus werden zusätzliche Flächen für die Baustelleneinrichtung in das Verfahren eingebracht. Die weiteren Einzelheiten zu den Planänderungen können den nachfolgend genannten und zur Einsicht ausliegenden Planfeststellungsunterlagen entnommen werden.
Der geänderte Plan (1 Ordner Planfeststellungsunterlagen mit Erläuterungen und Zeichnungen) mit der Bezeichnung "Ausbau zwischen dem Rixfelder Kreuz und der Einmündung der K 84 - Änderungsverfahren -" sowie ein Merkblatt zur Information über das Verfahren liegen in der Zeit vom 03. März 2008 bis zum 02. April 2008 beim Magistrat der Stadt Herbstein, Abteilung: Liegenschaften, 2. Stock, Zimmer 10, Marktplatz 7, 35358 Herbstein während der Dienststunden und nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zur allgemeinen Einsichtsnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis 16. April 2008, beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen oder bei der Stadtverwaltung Herbstein Einwendungen geben den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes).
Diese Rechtsfolge gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände und der sonstigen Umweltschutzvereinigungen (§ 17a Nr. 7 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz).
Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Einwendungen die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschirft versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Durchführung eines Erörterungstermins steht im Einvernehmen der Anhörungsbehörde. Eine Beschränkung auf einzelne Themenkomplexe und Betroffenengruppen ist möglich. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Behörden und Vereinigungen erfolgen soll, werden diese rechtzeitig vor dem Termin schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben einer/s Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtsmaßnahme in die Planungsunterlagen, erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBI. IS. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBI. IS. 2470), hat ergeben, dass durch das im Betreff bezeichnete Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den von den Planänderungen betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
II.
Wie in o.g. Ziffer I erwähnt, wurde die ursprüngliche Planung aus dem Jahre 2001 das Anhörungsverfahren bereits durchgeführt und mit Vorlage der landesbehördlichen Stellungnahme im Jahr 2002 an die Planfeststellungsbehörde abgeschlossen. Wegen den näheren Einzelheiten wird auf die Ausführung in o.g. Ziffer I verwiesen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass die seinerzeit gegen die ursprüngliche Planung fristgemäß erhobenen Einwendungen ihre Gültigkeit behalten und im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Angesichts des seit 2001 laufenden Planfeststellungsverfahrens und zum besseren Verständnis der im jetzigen Verfahren gegenständlichen Planänderungen können die Unterlagen der ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2001 (2 Ordner grau) gemeinsam mit den Unterlagen des geänderten Plans (1 Ordner blau) eingesehen werden. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass gegen die ursprüngliche Planung keine Einwendungen mehr erhoben werden können, da in diesem Fall die Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen und die Einwendungsfristen abgelaufen sind (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). Im jetzigen Verfahren sind deshalb lediglich Einwendungen gegen die vorgesehenen aktuellen Planänderungen möglich, die sich aus den Unterlagen des geänderten Plans (Ordner - Änderungsverfahren - blau) ergeben.
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
AZ: III/33-66 i 04/01-274/2007
Wird bekannt gemacht:
Der Magistrat der Stadt Herbstein
-Unterschrift-
Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt "Herbsteiner Nachrichten" - Nr. 8/2008
Weiter Auskünfte hierzu erhalten Sie:
Liegenschaftsamt
Herr Mohr
Telefon: 0 66 43 / 96 00 - 17