Gefahrenabwehrverordnung


Über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Herbstein im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden


Augrund der §§5, 19 und 20 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI. I. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBI. I. S. 757), der §§ 71, 74 und 77 des hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherung und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBI. I. S. 14) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBI. I. S. 635) und aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 (GVBI. I. S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein in ihrer Sitzung am 24.06.2010 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Stadt Herbstein beschlossen:

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Herbstein im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Bereich der Stadt Herbstein.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind solche Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächerlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Durchlässe, Brücken, Parkplätze, Geh- und Fußwege, Radwege, Gehflächen, Treppen, Rampen, Straßenböschungen und Stützmauern.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche, umfriedete oder anderweitig begrenzte Grundstücke, gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ort- und Landschaftsbildes dienen. Darüber hinaus gehören auch Verkehrsgrünanlagen, öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Friedhöfe, Bolzplätze, Spiel- und Sportanlagen zu den öffentlichen Anlagen.

§ 2 Aufsicht- und Leinenzwang
(1) Es ist verboten, Hunde ohne Aufsicht auf und in den in §1 dieser Satzung genannten öffentlichen Wegen und Anlagen laufen zu lassen.
(2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen an der Leine zu führen. Auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen, Friedhöfen, Bolsplätzen sowie Spielanlagen, dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
(3) Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttägigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.
(4) Der Leinenzwang gilt nicht für Diensttiere, Hütehunde und Blindenhunde beim zweckmäßigen Einsatz oder in der Ausbildung.
(5) Hundehalter haben unbeschadet der ihnen nach §29 Straßenverkehrsordnung obliegenden Einwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere Passanten nicht durch Anspringen und ähnliches Verhalten erschrecken und/oder beschmutzen.
(6) Diese Verpflichtung nach den Abs. 1. - 5. treffen den Halter des Hundes sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt (Begleitperson).

§ 3 Verunreinigungsverbot
(1) Der Hundehalter oder die Begleitperson eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass das Tier seine Notdurft nicht auf den öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen nach §1 verrichtet.
(2) Die Bestimmungen über die Beseitigungspflicht bleiben unberührt; sie obliegt dem Hundeführer und ist unverzüglich durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen §2 Abs. 1 einen Hund ohne Aufsicht laufen lässt
b) entgegen §2 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt
c) entgegen §2 Abs. 2 einen Hund auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen, Friedhöfen, Bolzplätzen sowie Sport- und Spielanlagen mitführt
d) entgegen §2 Abs. 3 die zulässige Höchstlänge der Leine von 2 m bzw. 10 m überschreitet
e) entgegen §2 Abs. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass der Hund Passanten durch Anspringen oder ähnlichem Verhalten erschreckt und/oder beschmutzt
f) Es entgegen §3 Abs. 1 zulässt, dass das Tier seine Notdurft verrichtet
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs. 2 HSOG i.V.m. §17 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis höchstens 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) als örtliche Ordnungsbehörde im gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Stadt Herbstein, sowie der Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain und Lautertal (Vogelsberg).

§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Herbstein, 24.06.2010

Der Magistrat der Stadt Herbstein
Dienstsiegel
gez. Ziegler
- Bürgermeister -


 
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