Hauptsatzung der Stadt Herbstein, Vogelsbergkreis


  1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Herbstein

Aufgrund §6 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVB1. I S 142) in der derzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordenetenversammlung der Stadt Herbstein in ihrer Sitzung ab 28.04.2011 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Herbstein beschlossen:

Artikel I:
§2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
2. Ausschuss für Bau, Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Verkehr (BLFUVA)
3. Ausschuss für Familie, Sport, Kultur und Soziales (FSKSA)
(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Mitgliederzahl jedes Ausschusses. Ausschüsse haben 7 Mitglieder.

§4 (Stadtverordnetenversammlung) wird in seinem Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Die Zahl der Stadtverordneten wird auf 23 festgelegt.

Artikel II:
Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zu Beginn der neuen Wahlperiode am 01.04.2011 in Kraft.

Herbstein, den 29.04.2011
Der Magistrat der Stadt Herbstein
- Ziegler -
Bürgermeister
(Siegel)

- Auszug aus dem amtl. Mitteilungsblatt Nr: 18.2011 -



Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVB1. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.11.2007 (GBVI. I S 757), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein am 14.02.2008 folgende Hauptsatzung der Stadt Herbstein, Vogelsbergkreis, beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamt Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen
2. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu 10.000,- Euro reiner Grundstückswert im Einzelfall
3. Entscheidung, ob ein vestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 10.000,- Euro im Einzelfall
4. Entscheidung über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 10.000,- Euro (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall
5. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 10.000,- Euro im Einzelfall
6. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung und Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Bau-, Sport- und Kulturausschuss
3. Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Verkehr
(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Mitgliederzahl jedes Ausschusses. Ausschüsse haben 5 Mitglieder.

§ 3 Haushaltswirtschaft
(1) Auf die Hauhaltswirtschaft der Stadt Herbstein finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gem. § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114 a bis 114 ul HGO.

§ 4 Stadtverordnetenversammlung
(1) die Zahl der Stadtverordneten wird auf 25 festgelegt
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende(n) und ihre oder seine Stellvertreter(innen). Die Zahl der Stellvertreter(innen) wird auf 2 festgelegt.

§ 5 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträten.
(2) Die Zahl der Stadträte beträgt 7. Es werden keine Stadtratsstellen hauptamtlich verwaltet.

§ 6 Ortsbeirat
(1) Für die Stadtteile Herbstein, Altenschlirf, Lanzenhain, Rixfeld, Schadges, Schlechtenwegen, Steinfurt und Stockhausen werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Herbstein umfasst das Gebiet der Gemarkung Herbstein,
der Ortsbezirk Altenschlirf umfasst das Gebiet der Gemarkung Altenschlirf,
der Ortsbezirk Lanzenhain umfasst das Gebiet der Gemarkung Lanzenhain,
der Ortsbezirk Rixfeldumfasst das Gebiet der Gemarkung Rixfeld,
der Ortsbezirk Schadges umfasst das Gebiet der Gemarkung Schadges,
der Ortsbezirk Schlechtenwegen umfasst das Gebiet der Gemarkung Schlechtenwegen,
der Ortsbezirk Steinfurt umfasst das Gebiet der Gemarkung Steinfurt,
der Ortsbezirk Stockhausen umfasst das Gebiet der Gemarkung Stockhausen.
(3) Der Ortsbeirat besteht:
im Ortsbezirk Herbstein aus neun Mitgliedern,
im Ortsbezirk Altenschlirf aus sieben Mitgliedern,
im Ortsbezirk Lanzenhain aus sieben Mitgliedern,
im Ortsbezirk Rixfeld aus sieben Mitgliedern,
im Ortsbezirk Schadges aus drei Mitgliedern,
im Ortsbezirk Schlechtenwegen aus fünf Mitgliedern,
im Ortsbezirk Steinfurt aus fünf Mitgliedern,
im Ortsbezirk Stockhausen aus neun Mitgliedern.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den Herbsteiner Nachrichten bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Herbsteiner Nachrichten den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten gem. §§ 78, 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 14.01.2005 (GVBI. I S. 14) in der jeweils gültigen Fassung mit dem in der Verordnung festgelegten Tag in Kraft.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Herbstein, Marktplatz 7, 36358 Herbstein, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft.
(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt werden.

§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Stadtverordnete, Mitglieder des Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnung erhalten:
- Vorsteher(in) der Stadtverordnetenversammlung
  = Ehrenvorsteher(in) bzw. Ehrenvorsitzende(r) der Stadtverordnetenversammlung
- Stadverordnete(r)
  = Ehrenstadtverordenete(r)
- Bürgermeister(in)
  = Ehrenbürgermeister(in)
- Stadtrat oder Stadträtin
  = Ehrenstadtrat oder Ehrenstadträtin
- Mitglied des Ortsbeirates
  = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteher(in)
  = Ehrenortsvorsteher(in)
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
  =Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"
Die Ehrenbezeichnung woll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbürgerbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihun des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 26.01.1979 mit allen Änderungen tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Herbstein, den 14. Februar 2008
Der Magistrat der Stadt Herbstein
Ziegler
Bürgermeister
(Siegel)

Auszug aus dem amtlichen Mitteilungsblatt "Herbsteiner Nachrichten" - NR. 14-2008 -

 
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