Haushaltssatzung der Stadt Herbstein
Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBI. I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein am 14. Mai 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.021.810 Euro |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.976.229 Euro |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.500 Euro |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 Euro |
| mit einem Überschuss von | 47.081 Euro |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo er Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 491.697 Euro |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 357.600 Euro |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.266.700 Euro |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 530.000 Euro |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 287.600 Euro |
| mit einem Finanzmittelbedarf | |
| des Haushaltsjahres von | 175.003 Euro |
| festgesetzt. |
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 530.000 Euro festgesetzt. Von dem vorgenannten Gesamtbetrag entfallen 234.950 Euro auf Darlehen aus dem Sofortprogramm zum Bau von Abwasseranlagen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
| (Grundsteuer A) auf | 260 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 250 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 330 v.H. |
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Als nicht erheblich im Sinne des § 114 Abs. 1 HGO gelten
a) überplanmäßige Aufwendungen bis zu 15% des Haushaltsansatzes oder 5.000 Euro, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 3.000 Euro;
b) überplanmäßige Auszahlungen bis zu 15% des Haushaltsansatzes oder 10.000 Euro, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 5.000 Euro;
c) Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung zu leisten sind;
d) zahlungswirksame Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen oder sonstige ordentliche Aufwendungen innerhalb eines Budgets, soweit diesen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten, Kostenersatzleistungen, Transferleistungen oder sonstigen ordentlichen Erträgen gegenüberstehen.
Herbstein, 18.05.2009
(Siegel)
- Der Magistrat der Stadt Herbstein -
gez. Ziegler - Bürgermeister