Haushaltssatzung der Stadt Herbstein


   Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBI. I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein am 14. Mai 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird

im Ergebnishaushalt
 
im ordentlichen Ergebnis
 
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
 7.021.810 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 
 6.976.229 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
 
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
 1.500 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 
 0 Euro
mit einem Überschuss von 
 47.081 Euro
  
im Finanzhaushalt
 
mit dem Saldo er Einzahlungen und Auszahlungen
 
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
 491.697 Euro
und dem Gesamtbetrag der
 
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
 357.600 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
 1.266.700 Euro
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
 530.000 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
 287.600 Euro
mit einem Finanzmittelbedarf
 
des Haushaltsjahres von
 175.003 Euro
festgesetzt.
 

§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 530.000 Euro festgesetzt. Von dem vorgenannten Gesamtbetrag entfallen 234.950 Euro auf Darlehen aus dem Sofortprogramm zum Bau von Abwasseranlagen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000 Euro festgesetzt.

§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
 
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe    
 
(Grundsteuer A) auf
260 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf
 250 v.H.
2. Gewerbesteuer auf
 330 v.H.


§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7
Als nicht erheblich im Sinne des § 114 Abs. 1 HGO gelten
a) überplanmäßige Aufwendungen bis zu 15% des Haushaltsansatzes oder 5.000 Euro, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 3.000 Euro;
b) überplanmäßige Auszahlungen bis zu 15% des Haushaltsansatzes oder 10.000 Euro, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 5.000 Euro;
c) Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung zu leisten sind;
d) zahlungswirksame Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen oder sonstige ordentliche Aufwendungen innerhalb eines Budgets, soweit diesen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten, Kostenersatzleistungen, Transferleistungen oder sonstigen ordentlichen Erträgen gegenüberstehen.


Herbstein, 18.05.2009
(Siegel)
- Der Magistrat der Stadt Herbstein -
gez. Ziegler - Bürgermeister

 
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