Hundesteuer - Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Stadt Herbstein


   Aufgrund des §§5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBI. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBI. 1998 I S. 214) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 1998 (GVBI I S. 405), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein am 10.12.1998, geändert durch die zum 01. Januar 2002 eingeführte Artikelsatzung zur Einführung des Euro- Euroeinführungssatzung, geändert durch die Stadtverordnetensitzung vom 04. September 2003 beschlossen II. Änderungssatzung - zuletzt geändert durch die Stadtverordnetensitzung vom 24.06.2010 beschlossen III. Änderungssatzung, die folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Herbstein beschlossen:

§ 1 - Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet von Herbstein.

§ 2 - Steuerpflicht und Haftung
1. Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
2. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Hausangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
3. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Halter gemeinsam gehalten.
4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3 - Entstehung und Ende der Steuerpflicht
1.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. Monat, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
2.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 4 - Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
1.
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
2.
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 - Steuersatz
1.
Die Steuer beträgt jährlich
72,00 Euro für den ersten Hund
72,00 Euro für den zweiten Hund
72,00 Euro für den dritten und jeden weiteren Hund.
2.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
3.
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 288,00 Euro.
4.
Welcher Hund als gefährlich gilt, regelt die jeweils gültige Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von (gefährlichen) Hunden (HundeVO).

§ 6 - Steuerbefreiungen
1.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" "BL" "aG" oder "H" besitzen.
2.
Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a)
Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden
b)
Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind
c)
Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen
d)
Hunde, die als Melde-, Sanitäts oder Schutzhunde verwendet werden und welche für die die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Herbstein anerkannten Vereines oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
e)
Hunde, die zur Beachtung landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.

§ 7 - Steuerermäßigung
1.
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt Herbstein geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerb folgenden Kalenderjahres
b) Hunde, deren Halter/-in Empfänger/innen von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen sind.

§ 8 - Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1.
die Hunde nicht als gefährliche Hunde im Sinne der jeweils gültigen HundeVO gelten,
2.
die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3.
die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

§ 9 - Festsetzung der Fälligkeit
1.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
2.
Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November eines Kalenderjahres fällig.

§ 10 - Meldepflicht
1.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate als geworden ist, bei der Stadt Herbstein unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Herbstein innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
3. Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 11 - Hundesteuermarken
1. Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet Herbstein angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Herbstein bleibt, ausgegeben.
2. Die Stadt Herbstein gibt jährlich neue Hundesteuermarken aus.
3. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke und einem Anhänger auf dem der Name und die Anschrift des Halters / der Halterin angegeben ist, zu versehen.
4. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Herbstein zurückzugeben.
5. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Herbstein zurückzugeben.

§ 12 - Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung der Stadt Herbstein bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne Des § 10 Abs. 1:

§ 13 - Inkrafttreten
Der Wortlaut dieser Fassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Herbstein gilt mit Inkrafttreten der letzten Änderung (30. Oktober 2003).


Der Magistrat der Stadt Herbstein - (Siegel) gez. Ziegler - Bürgermeister

 
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