Nachtragssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung


   Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBI. I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein am 14. Mai 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird

 
 erhöht um 
EUR 
vermindert um   
EUR 
gegenüber bisher   
EUR 
auf nunmehr   
EUR festgesetzt    

a) im Ergebnishaushalt
    
beim ordentlichen Ergebnis
    
die Erträge
 46.683
570.000
 7.021.810 6.498.493
die Aufwendungen
43.800
 184.506 6.976.229 6.835.523
beim außerordentlichen Ergebnis
    
die Erträge
 0
 0 1.500 1.500
die Aufwendungen
 0
 0 0 0
     
b) im Finanzhaushalt
    
aus laufender Verwaltungstätigkeit
 
   
der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen
 2.883 385.494 491.697 109.086
aus Investitionstätigkeit

   
die Einzahlungen
 673.003 0 357.600 1.030.603
die Auszahlungen 
 440.400
 40.000 1.266.700 1.667.100
aus Finanzierungstätigkeit
    
die Einzahlungen
64.666
 0 530.000 594.666
die Auszahlungen
 3.655
 0 287.600 291.255


§ 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 530.000 EUR neu festgesetzt.
Von dem vorgenannten Gesamtbetrag entfallen 234.950 EUR auf Darlehen aus dem Sofortprogramm zum Bau von Abwasseranalgen und 64.666 EUR auf Darlehen aus dem Hessischen Sonderinvestitionsprogramm und dem Zukunftsinvestitonsprogramm des Bundes.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§ 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von 300.000 EUR um 300.000 EUR erhöht und damit auf 600.000 EUR neu festgesetzt.


§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.


§ 6
Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert


§ 7
Als nicht erheblich im Sinne des § 114g Abs. 1 HGO gelten:
a) überplanmäßige Aufwendungen bis zu 15% des Haushaltsansatzes oder 5.000 EUR, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 3.000 EUR;
b) überplanmäßige Auszahlungen bis zu 15% des Haushaltsansatzes oder 10.000 EUR, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 5.000 EUR;
c) Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung zu leisten sind;
d) zahlungswirksame Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen oder sonstige ordentliche Aufwendungen innerhalb eines Budgets, soweit diesen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten, Kostenersatzleistungen, Transferleistungen oder sonstige ordentlichen Erträge gegenüberstehen.


Herbstein, 21.12.2009 - Der Magistrat der Stadt Herbstein - gez. Ziegler - Bürgermeister

 
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