Satzung über die teilweise Einziehung bzw. Einziehung von Fahrwegen in der Gemarkung Stockhausen
Flur 14, Nr. 24/4 (Teilfläche) und Flur 14, Nr. 21/2 (Teilfläche)
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.01.2009 diese Satzung über die teilweise Einziehung bzw. Einziehung von Fahrwegen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§ 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GBVI. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.12.2006 (GVBI. I S. 666), in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBI. S 546), zuletzt geändert durch Artiekl 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12.08.2005 (BGBI. I S. 2354)
§ 1 - Teilweise Einziehung der Fahrwege in der Gemarkung Stockhausen, Flur 14, Nr. 24/4 und Flur 14, Nr. 21/2 (Teilfläche)
Die im Flurbereinigungsverfahren für die Gemarkung Stockhausen (DF 380), rechtskräftig durch die Schlussfeststellung vom 18.10.1990) gemäß Zuteilungsplan und die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung vom 10.11.1965 in Verbindung mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 20.09.1967, rechtskräftig seit 27.09.1967 als neuer Bestandteil ausgewiesene Fahrweg in der Gemarkung Stockhausen ausgewiesene Fahrweg Flur 14, Nr. 24/4 und 21/2 (Teilfläche) haben ihre ursprüngliche Bedeutung verloren.
Die seither ausgewiesene Nutzung als Fahrweg (Wirtschaftsweg) wird auf der oben bezeichneten Grundstücksfläche aufgehoben. Die beiden Fahrwege werden im genannten Bereich eingezogen.
§2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Herbstein, den 11.03.2009
Der Magistrat der Stadt Herbstein
Ziegler, Bürgermeister
(Siegel)
Genehmigung einer Satzung über die (teilweise) Einziehung von Fahrwegen in der Gemarkung Stockhausen, Flur 14, Nr. 24/4 und Flur 14, Nr. 21/2 (Teilfläche)
Hier: Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Mit Verfügung vom 26.02.2009 teilte der Landrat des Vogelsbergkreises -Kommunalaufsicht- mit:
"Der Änderung des Flurbereinigungsplanes durch die teilweise Einziehung von Fahrwegen in der Gemarkung Stockhausen, Flur 14, Nr. 24/4 und Flur 14, Nr. 21/2 (Teilfläche), durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein am 29.01.2009 beschlossene Satzung, stimme ich im Einvernehmen mit dem Amt für Bodenmanagement Fulda - Flurbereinigungsbehörde - gemäß § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu.
im Auftrag
Gerbig
Kommunalaufsicht
- Auszug aus dem amtl. Mitteilungsblatt Nr: 11.2009 -