Wasserversorgungssatzung (WVS)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBI. I S. 666, 669), der §§ 39 bis 41 des Hessischen Wassergesetztes (HWG) in der Fassund der Bekanntmachung vom 06.05.2005 (GVBI. I S. 305), der §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBI. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein in der Sitzung am 02.04.2009 folgende
Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Herbstein
beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung mehrere öffentliche Einrichtungen, nämlich die technisch selbständigen Systeme
a) Herbstein
b) Altenschlirf
c) Lanzenhain
d) Rixfeld
e) Schadges
f) Schlechtenwegen
g) Steinfurt
h) Stockhausen
Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtungen sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
GRUNDSTÜCK: Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
WASSERVERSORGUNGSANLAGEN: Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und aufgereitungsanlagen und ähnliches. Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
ANSCHLUSSLEITUNGEN: Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.
WASSERVERBRAUCHSANLAGEN: Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.
ANSCHLUSSNEHMER (-INHABER): Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dingliche Berechtigte.
WASSERABNEHMER: Alle zur Entnahme von Trink-/Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trink-/Betriebswasser entnehmen.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Stadt für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink-/Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
(3) Die Stadt räumt dem Anschlussnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Anschlussnehmer hat der Stadt vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.
§ 5 Wasserverbrauchsanlagen
(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.
(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlage Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.
(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Stadt, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten.
§ 6 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannte Verpflichtung hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstigen Umständen, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert wurde.
§ 8 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
a) der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
b) eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
c) eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diesen gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadenverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro.
(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 9 Verjährung von Schadenersatzansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
§ 10 Messeinrichtungen
(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
(2) Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine stattlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetztes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
§ 11 Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahnnehmungen sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 12 Einstellen der Versorgung
(1) Die Stadt kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren
b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen oder angemahnten Gebührenschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folge des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 13 Wasserbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Verfielfachen der Grundstücksfläche (§14) mit dem Nutzungsfaktor (§§15 bis 18).
(2) Der Beitrag beträgt
a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlage 1,56 Euro/qm Veranlagungsfläche
b) Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen - Ergänzungsbeitrag - werden gesondert kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur Verwirklichung anstehen.
§ 14 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht: für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die - aus Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die Wasserversorgungsleitung verlegt ist). Bei darüber hinausgreifender - in den Außenbereich sich erstreckender - baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich genutzte, aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich genutzte Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 3 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - in Ansatz gebracht wird. Von der verbleibenden Restfläche wird 1/10 berücksichtigt.
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte, aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 3 m
- vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - zuzüglich 1/10 der danach verbleibenden Restfläche des Grundstücks.
Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit 1/10 ihrer Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 15 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Brauchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeindbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25.
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0.
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0 für die Restfläche 0,2
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5
e) landwirtschafliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5
g) Kirchengebäuede oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festgesetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.
§ 16 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschirften des § 17 anzuwenden.
§ 17 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innnenbereich wird zu Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhanden Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet beubaut sind (z. B. Festplatz u. ä.), gilt 0,5
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zu gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürften, gilt 1,0
c) Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2.
d) wegen ihrer Grüße nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 18 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß §14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß §14 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3. für die Restfläche gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§15 und 17 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 19 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bwz. gewerblich genutzt werden oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 20 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme, der Magistrat stellt durch Beschluß gemäß §11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Bereich öffentlich bekannt.
(2) Die Stadt kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Magistrats, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§11 Abs. 8 KAG).
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, ensteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder wasserbeitragsrechlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss.
§ 21 Ablösung, Vorausleistung
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 22 Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Mieteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Grundschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.
§ 23 Vorausleistungen
Die Stadt kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der Wasserversorgungsanlage(n) begonnen wird.
§ 24 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 25 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Stadt in der tatsächlichen entstanden Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrer Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.
§ 26 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des §10 Abs. 2 KAG Gebühren.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (cbm) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Gebühr beträgt pro cbm Trinkwasser 1,70 Euro (Bruttoendpreis). Dieser Betrag setzt sich aus dem 1,59 Euro + 7% Umsatzsteuer = 0,11 Euro zusammen.
§ 27 Vorauszahlungen
(1) Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen, die nach dem Verbrauch des vorangegangenen Rechnungsjahres bemessen werden.
(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Stadt beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 28 Verwaltungsgebühren
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen 3,00 Euro.
(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Stadt 15,00 Euro; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 Euro.
(3) Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr von 80,00 Euro.
§ 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Benutzungsgebühren entstehen jährlich. Die Verwaltungsgebühren mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 30 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtige ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenfplichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 31 Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsnalagen vornehmen lassen will, hat dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Stadt zu melden.
(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf die - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt;
2. §4 Abs. 2 seinen Trink-/Betriebsbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach §4 Abs. 3 gestattet ist;
3. §4 Abs. 4 Satz 1 und §32 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt:
4. §4 Abs. 4 SAtz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann;
5. §5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanalgen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanalge oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
6. §10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;
7. §10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;
8. §10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;
9. §11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Stadt nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
10. §33 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanalgen und Anschlussleitungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrikeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 50.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorungssatzung nebst allen Änderungen außer Kraft.
Herbstein, den 19.05.2009
Der Magistrat der Stadt Herbstein
Ziegler
Bürgermeister
(Siegel)
- Auszug aus dem amtl. Mitteilungsblatt Nr: 21.2009 -