Die Arbeits- und Fachkräftesicherung ist kein neues Thema. ...
Richtlinien für die Förderung leerstehender oder ungenutzter Bausubstanz in den unbeplanten Ortslagen der Stadt Herbstein
Mit dieser Fördermaßnahme soll dem Leerstand von Gebäuden in der Stadt Herbstein (Herbstein und Stadtteile) entgegengewirkt werden und somit den Erhalt dieser Bausubstanz sichern. Bauliche Maßnahmen müssen sich daher dem örtlichen Charakter anpassen, bzw. sollen diese entsprechend prägen und fördern.
Ziel dieser Förderung ist es Interessenten, vorrangig mit Kindern, die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum zu erleichtern und die Attraktivität des Wohnens in der Stadt Herbstein zu erhöhen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Begünstigter Personenkreis
Das Herbsteiner Fördergeld erhalten natürliche Personen.
Fördergegenstand
Förderfähig sind Baumaßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vor 1950 errichtet worden sind und bisher unbenutzt oder landwirtschaftlich genutzt waren. Ebenso Objekte welche später errichtet wurden aber unter Denkmalschutz stehen. Der Leerstand des Objektes muss mindestens 12 Monate angedauert haben. Die Umnutzung muss eine spätere Wohnnutzung oder eine vergleichbare Gewerbenutzung (Laden, Geschäft, etc.) zur Folge haben und für mindestens 10 Jahre bestehen bleiben. Bei einer Wohnung muss diese nach Fertigstellung der Maßnahme als Hauptwohnsitz vom Erbauer oder auch von einer Mieterpartei genutzt werden.
Art der Förderung
Zur Förderung der Altimmobilie muss über den Kaufpreis hinaus eine bauliche Mindestinvestition in Höhe von (30.000,-- €) netto nachgewiesen werden. Der jeweilige Antragsteller erhält dann entweder
- Für die Sanierung des Wohnraumes einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 30% bis max. 30.000,-- € sowie weitere 10% bei behindertengerechtem Wohnraum oder einer handwerkliche/kleingewerblichen Nutzung (max. 10.000,-- €). Für jedes zum Haushalt des Antragsteller/in gehörende Kind unter 18 Jahren gewährt die Stadt Herbstein einen einmaligen Betrag von 2.500 € (maximal 10.000,-- €) oder
- Für die Schaffung von neuem Wohnraum einen Betrag von (100 €/qm). Die Fördersumme wird dabei nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) berechnet. Die maximale Fördersumme beläuft sich dabei auf 30% bzw. 30.000,-- € der Investition.
Eine Förderung nach a. und b. ist möglich, wenn eine bauliche Mindestinvestition von 60.000,-- € netto nachgewiesen werden kann.
Antragsstellung / Auszahlung
Antragsberechtigt sind alle Personen, die mit Hauptwohnsitz Herbstein gemeldet sind, oder ihren Wohnsitz dorthin verlegen und o. g. Voraussetzungen erfüllen. Ferner sind Eigentümer von Mietwohnungen antragsberechtigt, auch wenn diese nicht in Herbstein wohnen. Alle weiteren Regelungen der Richtline sind in diesem Fall analog anzuwenden. Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist in der Regel vor Maßnahmenbeginn bei der Stadt Herbstein zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (Rechnungsbelege, Anmeldebestätigungen, Kindergeldbescheid) beizufügen. Die Förderung wird von der Stadt Herbstein schriftlich bewilligt. Die Bewilligung des Fördergeldes erfolgt, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Bindungsfrist / Rückforderung
Der geförderte Wohnraum muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und bewohnt werden. Die Stadt Herbstein ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger:
- das geförderte Objekt verkauft oder
- das geförderte Objekt vom begünstigten Personenkreis ( Eigentümer/Mieter) nicht mehr bewohnt wird.
Die Fördermittel sind auf die nicht erfüllte Nutzungszeit zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsvertrag beträgt 1/10 der Förderung für jedes angefangene Jahr.
Die mit diesen Richtlinien zur Verfügung gestellten Mittel können mit anderen öffentlichen Förderungen kumulieren. Alle im Zuge der Baumaßnahme anderweitig ausgeschöpften Fördermöglichkeiten dürfen eine Summe von 100% nicht überschreiten.
Die Richtlinien treten zum 01.01.2020 in Kraft und mit Wirkung von 31.12.2028 außer Kraft.
Herbstein, den 25.11.2020
Der Magistrat der Stadt Herbstein (DS)
(B. Ziegler) Bürgermeister
Hinweis:
Gleichtzeitig treten die bisherigen Richtlinien zur Förderung leerstehender oder ungenutzter Bausubstanz in den unbeplanten Ortslagen der Stadt Herbstein außer Kraft.