In diesem Jahr findet wieder ein Adventsmarkt ...
Schiedsamt
Schiedsamt Herbstein
Aufgaben des Schiedsamtes
Das Schiedsamt fungiert als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (eGZPO) ist das Schiedsamt in vielen Fällen rechtlich verpflichtend vorab zu kontaktieren. Dies gilt insbesondere für Nachbarstreitigkeiten sowie für Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, sofern diese nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.
In den genannten Fällen müssen Sie zunächst das Schiedsamt oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle kontaktieren, um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuchs vor dem Amtsgericht klagen zu können.
Auch in bestimmten Fällen des Strafrechts (§ 380 Abs. 1 StPO), wie etwa bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung, ist das Schiedsamt vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung obligatorisch.
Das Schiedsamt kann auf freiwilliger Basis auch für alle anderen Streitigkeiten, ausgenommen familien- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten, kontaktiert werden.
Erläuterung des Verfahrens
Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung müssen Sie in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten zunächst einen Schlichtungsversuch durchführen, bevor Sie Klage vor dem Amtsgericht erheben können.
Eine neutrale Schlichtungs- oder Schiedsperson des Schiedsamtes oder einer anerkannten Gütestelle wird versuchen, mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein solches Verfahren bietet den Vorteil, dass es häufig schneller und kostengünstiger ist als ein langwieriger Rechtsstreit vor Gericht.
Kommt es zu einer Einigung im Schlichtungsverfahren, wird diese in einem Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll hat dieselbe rechtliche Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich und kann bei Bedarf vollstreckt werden.
Sollte Ihr Gegner unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernbleiben oder keine Einigung erzielt werden, wird dies in einer Bescheinigung festgehalten. Mit dieser Bescheinigung können Sie anschließend Klage beim Amtsgericht einreichen.
Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine eigenverantwortliche Konfliktlösung zu fördern und so den Rechtsfrieden zu stärken.
Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und den gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den Broschüren "Schlichten statt Richten" (https://justizministerium.hessen.de/infomaterial/Streitschlichtung) und „Das Hessische Schiedsamt“ (https://justizministerium.hessen.de/infomaterial/Das-hessische-Schiedsamt) des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa.
Voraussetzungen für eine obligatorische Streitschlichtung
Eine obligatorische Streitschlichtung ist erforderlich, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
· Bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten
· Streitigkeiten aufgrund von Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre (außerhalb von Presse oder Rundfunk)
Ein Schlichtungsversuch ist nicht notwendig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird oder bei anderen speziellen Streitigkeiten, wie etwa in Familiensachen oder bei Ansprüchen im Urkunden- oder Wechselprozess.
Antragstellung
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Dieser Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Gütestelle eingereicht werden, die im Bezirk des Wohnsitzes der Gegenpartei ansässig ist.
Gütestellen sind die Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden sowie andere von der Landesjustizverwaltung anerkannten Schlichtungsstellen. Eine Übersicht der anerkannten Gütestellen finden Sie in der Broschüre "Streitschlichtung – Schlichten ist besser als Richten" des Hessischen Ministeriums der Justiz.
Es ist auch möglich, den Schlichtungsversuch vor anderen Stellen durchzuführen, wenn beide Parteien dies vereinbaren.
Verfahrensablauf
Um das Schlichtungsverfahren einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Gütestelle stellen.
Der Antrag muss enthalten:
· Die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Parteien
· Eine kurze Darstellung des Sachverhalts
· Den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren
· Die Unterschrift der antragstellenden Partei
Gebühren
Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebührenordnung des Hessischen Schiedsgerichts (HschAG § 41).
Benötigte Unterlagen
Die Sachverhalte sind durch beide Parteien darzulegen, damit eine Schlichtung eingeleitet werden kann.
Kontaktdaten:
Schiedsperson:
Frau Simone Schulmeister
Telefon: 0151 56730756
Stellvertretende Schiedsperson:
Herr Henrick Schleuning (im Vertretungsfall)
Sprechstunden:
Das Schiedsamt Herbstein ist von Montag bis Freitag täglich telefonisch erreichbar. Die persönlichen Sprechstunden erfolgen nach vorheriger Vereinbarung in der Stadtverwaltung Herbstein. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter der Rufnummer: 0151 56730756.
