Die Arbeits- und Fachkräftesicherung ist kein neues Thema. ...
Ortsgericht und Schiedsamt
Das Ortsgericht
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Ortsgerichte gibt es nur in Hessen. Anders als der Name es vermuten lässt, wird in den Ortsgerichten kein Recht gesprochen, sondern sie sind vielmehr dazu da, Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden wichtige Hilfestellungen zu leisten.
Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Stadt - durch eine Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung - von dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes Herbstein ist das Amtsgericht Alsfeld.
Ortsgerichtsmitglieder sind ehrenamtliche Beamte des Landes Hessen. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre. Sie erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung sondern lediglich die vereinnahmten Gebühren werden im Verhältnis der Beteiligung an den einzelnen Dienstgeschäften als Dienstaufwandsentschädigung aufgeteilt. Die Ortsgerichte dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden. Die Erledigung der Verwaltungsarbeit obliegt dem Ortsgerichtsvorsteher.
Die Inanspruchnahme der Ortsgerichte bei der Stadt Herbstein erfolgt üblicherweise nach vorheriger Terminvereinbarung. Festgelegte Geschäftsstunden eines Ortsgerichtes müssen unter Angabe der Diensträume öffentlich bekannt gemacht werden. Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.
Beglaubigungen erledigt der Ortsgerichtsvorsteher allein, für die Nachlasssicherung ist ein Ortsgerichtsschöffe hinzuzuziehen, bei Schätzungen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
Die Ortsgerichte erheben Gebühren nach einer Gebührenordnung, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erlässt.
Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:
In Privatrechtsangelegenheiten:
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
- Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung)
- Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung
- Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher oder privater Urkunden
Hinweis: Für die Beglaubigung der Abschriften von Urkunden oder Zeugnissen muss dem Ortsgericht das Original mit vorgelegt werden.
Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt vorgenommen.
In Grundbuchangelegenheiten:
- Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei
- Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
- Eintragung oder Löschung von Grundschulden/Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches
In Handelsregisterangelegenheiten:
- Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
In Vereinsangelegenheiten:
- Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
In Erbangelegenheiten:
- Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
Bei Sterbefällen:
- Aufnahme von Sterbefallanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.
Hinweis: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigen unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt.
Nachlasssicherung von Amts wegen
- Wenn keine Angehörigen zu ermitteln sind
Schätzungen von Grundstücken
Gemäß dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) sind die Ortsgerichte berechtigt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Wertschätzungen von Immobilien, d.h. unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen durchzuführen. Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen sowie im Grundbuch eingetragener Rechte an einem Objekt wie z.B. Nutzungs- oder Wohnrechte vornehmen.
Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein grundbuchmäßiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht. Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist (Grundbuchblatt sowie Flur und Flurstückbezeichnung).
Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes. In Schätzungssachen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig. Das Ortsgericht stellt dem Antragsteller über die vorgenommene Schätzung eine Schätzungsurkunde aus, die unter anderem die Grundstücksgröße, den Bodenwert, die Bauart und den Wert der darauf befindlichen Bauwerke sowie den Gesamtwert enthält. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben, die vom Verkehrswert abhängig ist sowie die entstandenen Auslagen berechnet.
Die Mitwirkung bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen von Grundstücken und der Einrichtung fester Grenzzeichen gehört gleichfalls zum Aufgabenbereich der Ortsgerichte.
Dies geschieht auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde.
Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt.
Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten und anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.
Ortsgericht Herbstein I
Der Dienstsitz des Ortsgerichtes Herbstein I befindet sich im Rathaus der Stadt Herbstein, Marktplatz 7, 36358 Herbstein.
Zuständig für die Stadtteile Herbstein, Altenschlirf, Lanzenhain, Rixfeld, Schlechtenwegen und Steinfurt
Kontaktdaten:
Ortsgerichtsvorsteher
Herr Erwin Schäfer
Telefon: 06643 8156
E-Mail: ortsgericht-1@herbstein.de
Sprechstunden:
Donnerstag von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie in dringenden Fällen nach Vereinbarung
Bitte haben Sie Verständnis, dass nur Termine mit vorheriger telefonischer Vereinbarung angenommen werden können. Die Terminvergabe erfolgt unter der Telefonnummer 06643 8156.
Ortsgericht Herbstein II
Der Dienstsitz des Ortsgerichtes Herbstein II befindet sich im Stadtteil Stockhausen, Am Langen Garten 13, 36358 Herbstein.
Zuständig für die Stadtteile Schadges und Stockhausen
Kontaktdaten:
Ortsgerichtsvorsteher
Herr Peter Schwan
Telefon: 06647 315
E-Mail: ortsgericht-2@herbstein.de
Sprechstunden:
Nach Vereinbarung
Bitte haben Sie Verständnis, dass nur Termine mit vorheriger telefonischer Vereinbarung angenommen werden können. Die Terminvergabe erfolgt unter der Telefonnummer 06647 315.