Die Stadtkasse Herbstein macht darauf aufmerksam, dass ...
Magistrat der Stadt Herbstein
Der Magistrat der Stadt Herbstein ist die Verwaltungsbehörde im Rathaus und trifft Entscheidungen in allen laufenden Verwaltungsangelegenheiten, er bereitet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und führt diese aus. Darin wird der Magistrat von der Stadtverwaltung unterstützt, die ihm mit ihren Ämtern, Fachbereichen und Eigenbetrieben untersteht.
Die Bildung des Magistrats erfolgt durch die Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Der Magistrat besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträten. Die Zahl der Stadträte beträgt 7. Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt sechs Jahre; die der ehrenamtlichen Stadträte fünf Jahre.
So oft es die Geschäfte erfordern, werden Magistratssitzungen durchgeführt. Diese nicht öffentlichen Sitzungen finden im Rathaus Herbstein jeweils dienstags statt. Die Beschlussfassung erfolgt offen, in der Regel auch bei Wahlen. Es ist eine einfache Mehrheit bei Sachbeschlüssen erforderlich, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder des Magistrates sind:
- Bürgermeisterin Astrid Staubach (CDU)
- Erster Stadtrat Paul Graf von und zu Westerholt und Gysenberg (CDU)
- Stadtrat Steffen Maurer (CDU)
- Stadtrat Michael Kokesch (CDU)
- Stadtrat Georg Picker (CDU)
- Stadtrat Peter Heil (SPD)
- Stadtrat Wolfgang Antritter (SPD)
- Stadtrat Walter Traud (FW)
Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
- Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen
- Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu 10.000,- EUR reiner Grundstückswert im Einzelfall
- Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 10.000,- EUR im Einzelfall
- Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von 10.000,- EUR (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall
- Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 10.000,- EUR im Einzelfall
- Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub
- Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall
